§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen:
ÖSTERR. VERBAND FÜR FLÜSSIGGAS (ÖVFG).
2. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet. Er unterliegt den Vorschriften des Vereinsgesetzes.
3. Der Sitz des Verbandes ist in Wien.
4. Der Verband übt seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aus.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Verbandes
1. Der Verband bezweckt, an einer zuverlässigen und sicheren Versorgung der Verbraucher mit Flüssiggas und Flüssiggasanlagen in technischer, organisatorischen und wirtschaftlicher Hinsicht mitzuwirken. Dieser Zweck wird durch die Mitarbeit des Verbandes an Gesetzesvorlagen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen erreicht. Außerdem entwickelt der Verband ein Kommunikationsforum zwischen der Flüssiggasindustrie, den Behörden und anderen öffentlichen Organisationen.
2. Der Verband wird die Kommunikation zwischen den Mitgliedern intensivieren und sie in allen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen beraten und fördern.
3. Der Verband wird die Öffentlichkeit über die Aufgabengebiete der Flüssiggasindustrie informieren und damit eine objektive Basis für die zu treffenden Entscheidungen zur Verfügung stellen.
4. Der Verband wird den Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene fördern und die Interessen der österreichischen Flüssiggasindustrie im internationalen Umfeld vertreten.
5. Zur Erfüllung des Verbandszwecks obliegt der Vereinigung vor allem auch die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 51 Markenschutzgesetz bzw. nach verwandten Bestimmungen in Nebengesetzen im Namen des Vereines und durch Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung solcher Ansprüche.
§ 3 - Finanzierung des Verbandes
1. Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Verbands¬zweckes werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufge¬bracht.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt aufgebracht:
a.) Jedes ordentliche Mitglied bezahlt in der Regel einen jährlichen Mitgliedsbei-trag in Höhe von € 2.000,-- (ohne Mehrwertsteuer), wobei dem Vorstand ge-mäß § 8 Ziffer 13 die Berechtigung zukommt, einerseits eine etwaige Neufestsetzung vorzunehmen, andererseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für einzelne Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag in anderer Höhe festzusetzen.
b.) Der sich aus dem jeweils von der Generalversammlung gemäß § 7 Ziffer 3 genehmigten Budget über die bezahlten Mitgliedsbei¬träge gemäß obigem Punkt 1. hinausgehende Finanzbedarf wird wie folgt aufgebracht:
• Der unter Berücksichtigung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und des beschlossenen Budgets verbleibende zu finanzierende Betrag wird von jenen ordentlichen Mitgliedern aufgebracht, deren Absatzvolumen mehr als 5.000 to Propangas beträgt (siehe § 8 Ziffer 1), wobei jene Mitglieder, welche auf ihr sich aus dem Absatzvolumen er¬gebendes Recht auf Entsendung eines Mit¬gliedes in den Vorstand keinen Gebrauch machen, bei der prozen¬tuellen Berechnung nur mit dem über 5.000 to liegenden Absatz berücksichtigt werden.
• Da sich der Mitgliedsbeitrag somit am Jahresvolumen an Flüssig¬gas Propan orientiert, verpflichtet sich jedes ordentliche Verband¬mitglied, jeweils ein Monat nach Quartalsabschluss, somit 30.4, 31.7., 30.10. und 31.1. das Absatzvolumen Flüssiggas Propangas bekannt zu geben. Dies gilt nicht für ordentliche Mitglieder, die Wiederverkäufer einer oder mehrerer Verbandsmitglieder sind. Erfolgt diese Bekannt¬gabe nicht fristgerecht, ist der Vorstand unanfechtbar bis zur nächsten Bekanntgabe berechtigt, auf der Basis der bekannten Mengen, eine Einschätzung vorzunehmen.
§ 4 - Verbandsmitgliedschaft
1. Die Verbandsmitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Verbandsmitglieder setzen sich zusammen aus:
• ordentlichen Verbandsmitgliedern
• fördernden Verbandsmitgliedern
• Ehrenmitgliedern
3. Ordentliches oder förderndes Verbandsmitglied wird jede juristische oder physische Person, sobald nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
• Der Mitgliedschaftswerber stellt einen schriftlichen Antrag. Darin erklärt der Bewerber seine Bereitschaft, sich auf eine Verbandsmitgliedschaftsdauer zu verpflichten, welche den Rest des laufenden Kalenderjahres und die darauf folgenden zwei Jahre umfasst. Danach verlängert sich diese Dauer jeweils selbständig um weitere zwei Jahre, falls das aus dem Bewerber hervorgegangene Verbandsmitglied nicht fristgerecht die Verbandsmitgliedschaft aufkündigt. Der Bewerber erklärt sich bereit, als Verbandsmitglied die Statuten zu beachten.
4. Über die Aufnahme eines Bewerbers zum ordentlichen oder fördernden Verbandsmitglied entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme von Neumitgliedern bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Beschluss ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
5. Die Verbandsmitgliedschaft eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes erlischt:
• durch Austritt, wenn das Verbandsmitglied ordnungsgemäß mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf der Verbandsmitgliedschaftsdauer durch eingeschriebenen Brief die Verbandsmitgliedschaft aufkündigt
• durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch Tod
• durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Verbandsmitglied schriftlich zuzustellen.
6. Als Ehrenmitglied kann die Generalversammlung hervorragende Fachleute und andere um die Förderung des Verbandszweckes verdiente Personen ernennen.
7. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Tod, weiters wenn das Ehrenmitglied auf seine Verbandsmitgliedschaft verzichtet oder wenn die Generalversammlung die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt.
8. Am Vermögen des Verbandes sind nur die ordentlichen Verbandmitglieder beteiligt. Mit der Beendigung der Verbandmitgliedschaft erlischt jedenfalls das Recht des vormaligen Verbandsmitgliedes am Verbandsvermögen.
9. Der Verband haftet nur mit seinem eigenen Vermögen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, physische Vertreter zur Generalversammlung zu entsenden. Siehe § 7 (4).
2. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zwecks Beschlussfassung zu stellen. Der Antrag eines fördernden Verbandsmitgliedes bedarf der Schriftform.
3. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Verbandes beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag eines fördernden Mitgliedes bedarf der Schriftform.
4. Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Jedes Verbandsmitglied hat die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
5. Jedes Verbandsmitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 6 - Verbandsorgane
1. Die Organe des Verbandes sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• der Geschäftsführer
• die Rechnungsprüfer
§ 7 - Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
1. Jeweils einmal jährlich findet die ordentliche Generalversammlung statt.
2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf schriftlichem Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Verbandsmitglieder, hat binnen acht Wochen eine außerordentliche Generalversammlung zu erfolgen.
3. Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
• Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden
• Entlastung des Geschäftsführers
• Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Statutenänderung und Verbandsauflösung
• Wahl des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter
• Genehmigung des Budgets
• Wahl von Verbandsmitgliedern in den Vorstand, welche nicht gemäß § 8.1. in den Vorstand entsandt wurden.
4. Jedes ordentliche Verbandsmitglied hat zumindest eine Stimme.
5. Mitglieder die über ein Jahresvolumen an Flüssiggas (ÖNORM C 1301) von mehr als 5.000 to verfügen, erhalten eine weitere Stimme. Dies setzt sich mit jeden weiteren 5.000 to mit einer weiteren Stimme fort. Berücksichtigt werden dabei ausschließlich jeweils der Vorjahres-Umsatz in Österreich im Flaschengas und Lieferungen Flüssiggas (ÖNORM C 1301) in Tanks bis zu einem Inhalt von 7,5 to wobei auch 2 oder mehrere Tanks bis zu dieser Größe an einem Aufstellungsort beinhaltet sein können unter Einschluss von Flüssiggas (ÖNORM EN 589) als Kraftstoff (Autogas) jedoch ohne jede Beschränkung des Tankinhaltes. Nicht enthalten ist das Streckengeschäft im Großraum-Tankwagen, im Kesselwaggon und Lieferungen zwischen Mitgliedern. Die Mengenbasis wird aus der ÖVFG-Marktanteils-Jahresstatistik entnommen. Z. B.:
Jahresmenge 0 to bis 5.000 to = 1 Stimme
Jahresmenge 5.001 to bis 10.000 to = 2 Stimmen
Jahresmenge 10.001 to bis 15.000 to = 3 Stimmen usw.
6. Jedes ordentliche Verbandsmitglied kann auf Basis seiner Stimmrechte jeweils bis zu drei physische Personen aus seinem Angestelltenstand oder aus dem Angestelltenstand seiner Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft(en) in die Generalversammlung delegieren. Nur ordentliche Verbandsmitglieder können das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben.
7. Die Einberufung der Generalversammlung nimmt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter des Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung der ordentlichen Verbandsmitglieder vor. Diese Einladung hat spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung zu erfolgen, Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Vorsitzende ist aber verpflichtet, bereits spätestens fünf Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung alle Verbandsmitglieder über die beabsichtigte Generalversammlung und die vorläufige Tagesordnung zu informieren.
8. Anträge der ordentlichen Verbandsmitglieder sind in der Regel nur dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingebracht wurden. Dem Vorstand ist die Entscheidung vorbehalten, ob derartige Anträge auch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
9. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, ist dieser auch verhindert, dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen davon ist die Beschlussfassung über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
11. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Verbandsmitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet dieselbe 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
12. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der den Vorsitz in der Generalversammlung innehat.
13. Ausgenommen davon sind:
• die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Verbandsauflösung und die Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, hiefür ist jeweils 2/3-Mehrheit erforderlich.
• Die Bestellung von weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 3, wofür Einstimmigkeit erforderlich ist.
§ 8 - Vorstand
1. Jedes ordentliche Verbandsmitglied mit einem Jahresabsatzvolumen von mehr als 5.000 to Flüssiggas (ÖNORM C 1301 und ÖNORM EN 589) ist berechtigt ein Mitglied in den Vorstand zu entsenden (Definition „Flüssiggasumsatz“ laut § 7, Punkt 5.).
Der Generalversammlung kommt gemäß § 7 Ziffer 3 die Berechtigung zu, andere Verbandsmitglieder in den Vorstand zu entsenden.
2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden aus den Reihen des Vorstandes gewählt.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Die Funktion eines Vorstandsvorsitzenden erlischt:
• durch Ablauf der Funktionsperiode, soweit die Ernennung eines neuen Vorstandsvorsitzenden erfolgt ist
• durch Tod
• durch Abberufung durch die Generalversammlung
• durch Rücktritt, nachdem die Wahl eines Nachfolgers erfolgt ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Funktionsperiode aus, so ist das Verbandsmitglied verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist an dessen Stelle eine andere wählbare Person für den Rest der Funktionsperiode zu ernennen oder auf die Vertretung im Vorstand zu verzichten.
6. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit eingeschrieben seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Benennung eines Nachfolgers durch das Verbandsmitglied oder der Erklärung des Verbandsmitgliedes auf Verzicht der Vertretung im Vorstand wirksam.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlages inkl. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
• Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
• Verwaltung des Verbandsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
8. Wichtige schriftliche Ausfertigungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu unterfertigen. Ist einer der beiden verhindert, so kann dafür ein anderes Vorstandsmitglied herangezogen werden.
9. Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen.
10. Die Einberufung des Vorstandes zu einer Vorstandssitzung wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vorgenommen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen oder aber wenn dies ein Rechnungsprüfer verlangt.
11. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, darauf ist bei der eingeschriebenen Einberufung dieser neuen Vorstandssitzung ausdrücklich hinzuweisen. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse, wenn kein Vorstandsmitglied Einspruch erhebt, auch schriftlich, per E-mail, telegraphisch oder per Telefax herbeigeführt werden.
13. Der Vorstand beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimmrechte des einzelnen Verbandsmitgliedes auf Basis der 5.000 to – Regel zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen desjenigen, der den Vorsitz in der Vorstandssitzung innehat. Ausgenommen davon sind
• die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, sowie
• die Beschlussfassung und Erstellung des Jahresvoranschlages und
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
hier sind jeweils 2/3-Mehrheiten notwendig.
14. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die einer Entscheidung bedürfen, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Ausgenommen davon sind dringende Angelegenheiten, hier entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung durch die folgende Generalversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, in solchen Fällen die Genehmigung durch die Generalversammlung, durch Aufnahme dieser Fälle in die Tagesordnung zur Generalversammlung, herbeizuführen.
§ 9 - Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen. Siehe § 7.
2. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt mindestens zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung der neuen Rechnungsprüfer.
3. Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt:
• durch Ablauf der Funktionsperiode, soweit die Wahl der neuen Rechnungsprüfer erfolgt ist
• durch Tod
• durch Abberufung durch die Generalversammlung
• durch Rücktritt, nachdem die Bestellung eines Nachfolgers erfolgt ist
4. Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Funktionsperiode aus, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist an dessen Stelle eine andere wählbare Person für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
5. Ein Rechnungsprüfer kann jederzeit eingeschrieben seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam.
6. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Verbandes und des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Rechnungsbelege des Verbandes Einsicht zu nehmen. Über Ihre Feststellungen haben sie der Generalversammlung zu berichten und einen schriftlichen Bericht darüber zu verfassen.
§ 10 - Arbeitsgruppen
1. Zur Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes können Arbeitsgruppen gebildet werden.
Bildung, Auflösung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand. Die Berufung erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei auch Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, hinzugezogen werden können. Die Leitung der Arbeitsgruppen erfolgt durch den Geschäftsführer.
§ 11 - Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand festgelegt wird. Der Geschäftsführer ist im Auftrag des Vorstandes gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden zu allen Rechtsgeschäften befugt, die ihm übertragen werden. Er hat über derartige Rechtsgeschäfte den Vorstand laufend zu informieren.
§ 12 - Schiedsgericht
1. In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, welche sich zwischen den ordentlichen Verbandsmitgliedern ergeben, entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Je einer davon ist innerhalb einer vom Vorstand gesetzten angemessenen Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen.
3. Diese zwei Schiedsgerichtsmitglieder wählen ein Vorstandsmitglied, welches nicht den Streitteilen zugehört, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenthaltung eines Schiedsgerichtsmitgliedes ist nicht zulässig. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Verfahrensnormen gebunden zu sein. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
§ 13 - Auflösung des Verbandes
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.
Diese Statuten als PDF *
Stand: 25.3.2009
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