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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 26. Juli 2010 |
Teil II |
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247. Verordnung: |
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247.Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von
1.Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010 und die
2.auf Grund der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 40 bis 46, 60 und 61 Abs. 1 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und die
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone
§3 Explosionsgefährdeter Bereich
§4 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche
§5 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs
§6 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)
3.Abschnitt
Standortanforderungen
§7
§8
§9 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche
§10 Fluchtweg
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4. Abschnitt
Technische Ausrüstung von
§11 Rohrleitungen
§12
§13 Zapfventil und Übergangsstück
§14 Sicherheitseinrichtungen
5.Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§15 Anfahrschutz
§16 Materialanforderungen
§17 Verbot des Überfahrens und Überbauens
§18 Not- und Warneinrichtungen
§19 Zutritt- und Zugriffsicherung
§20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche
§21 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen
§22 Befüllung von Flüssiggasbehältern
§23 Blitzschutz und Brandbekämpfung
§24 Verbote und deren Kennzeichnung
§25 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung
§26 Betriebsunterlagen und Unterweisung
6.Abschnitt
Betankung
§27 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§28 Zulässigkeit des Betankens
§29 Verhalten beim Betanken
§30 Automatische Überfüllsicherung
§31 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1
7. Abschnitt
Prüfung von
§32 Prüf- und Kontrollpflichten
§33 Prüfungen
§34 Erstmalige Prüfung
§35 Wiederkehrende Prüfungen
§36 Außerordentliche Prüfungen
§37 Prüfer
§38 Dokumentation
§39 Behebung von Mängeln
8.Abschnitt Schlussbestimmungen
§40 Inkrafttreten
§41 Übergangsbestimmungen
§42 Außerkrafttreten
§43 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
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1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an
1.in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2.in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.
Begriffsbestimmungen
§2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
2.Kraftfahrzeuge sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die entweder unter § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2009, fallen und mit Anhängern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 ausgestattet sein können oder auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
3.Flüssiggas (LPG; Liquefied Petroleum Gas) sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander;
4.
5.
6.Zapfventile sind am Ende des
7.Flüssiggasbehälter sind der Lagerung von Flüssiggas dienende Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, einschließlich ihrer Ausrüstung;
8.Flüssiggaspumpen sind Fördereinrichtungen, die das Flüssiggas dem Flüssiggasbehälter entnehmen und der
9.Wirkbereich ist der mit dem Zapfventil in einer Arbeitshöhe von ca. 0,8 m horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 2 m. Der Wirkbereich entspricht dem Abstand x in der Abbildung gemäß Anhang 1;
10.Kompaktanlagen sind
11.Rohrleitungen (Flüssiggasleitungen) sind an Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen oder
12.Verantwortliche Person ist eine mindestens 18 Jahre alte, über das Verhalten bei Normalbetrieb, Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen eingehend
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im Sinne des § 26 Abs. 2 unterwiesene und im Umgang mit Flüssiggas vertraute Person (beispielsweise Tankwart);
13.Fachkundige Person ist eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen in Planung, Bau oder Instandhaltung von
2.Abschnitt
Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone
Explosionsgefährdeter Bereich
§3. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um
1.Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
2.Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
3.Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
(2)Die Zone 0 tritt bei
Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche
§4. (1) Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der
(2)Der explosionsgefährdete Bereich des
(3)Der explosionsgefährdete Bereich um das Zapfventil während des Befüllvorganges hat die Form einer Kugel mit einem Radius von 0,5 m und ist der Zone 1 zuzurechnen.
(4)Flüssiggaspumpen dürfen im Freien mit oder ohne Schutzgehäuse aufgestellt werden.
1.Werden Flüssiggaspumpen im Freien ohne Schutzgehäuse aufgestellt oder ist innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe keine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem
2.Wird innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggaspumpe eine Flüssiggaswarneinrichtung in Verbindung mit einem
3.Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min) um nicht dauerhaft technisch dichte Verbindungen (wie beispielsweise Wellendurchführungen mit Gleitringdichtungen oder Stopfbüchsen) und um sonstige Flüssiggasaustrittsstellen ein kugelförmiger explosionsgefährdeter Bereich mit einem Radius von mindestens 0,5 m als Zone 1 und ein daran anschließender Kegel mit einem Radius des Basiskreises von mindestens 0,7 m als Zone 2 anzunehmen (siehe Abbildung in Anhang 4).
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Für in sich geschlossene
4.Sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, ist bei Flüssiggaspumpen mit geringer Förderleistung (bis höchstens 60 l/min), welche innerhalb eines Schutzgehäuses ohne Flüssiggaswarneinrichtung aufgestellt werden, der Bereich innerhalb des Schutzgehäuses als Zone 1 anzunehmen. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 0,2 m um die Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 5 dargestellt.
(5)Werden Flüssiggaspumpen im Inneren von Flüssiggasbehältern eingebaut, so ist für diese Flüssiggaspumpen außerhalb des Flüssiggasbehälters kein zusätzlicher explosionsgefährdeter Bereich anzunehmen.
(6)Flüssiggaspumpen in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß § 36 FGV aufgestellt
werden.
(7)Für den explosionsgefährdeten Bereich um Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der
Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs
§5. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer
(2)Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 0,6 m betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
(3)Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der
Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)
§6. (1) Für die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der
(2)Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.
3.Abschnitt Standortanforderungen
§7. (1)
(2)Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der
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einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.
(3)Die Verwendung von
§8.
Schutz explosionsgefährdeter Bereiche
§9. (1) Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der
(2)In Bereichen gemäß Abs. 1 müssen unter Erdniveau befindliche Schächte und Hohlräume mit nichtbrennbarem Füllmaterial hohlraumfrei verfüllt sein.
Fluchtweg
§10. (1)
(2)
werden.
4. Abschnitt
Technische Ausrüstung von
Rohrleitungen
§11. (1) Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die
(2)In oder unmittelbar vor dem
(3)In der Flüssiggasleitung zwischen der
(4)In die Flüssiggasleitung muss zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Flüssiggaspumpe ein handbetätigtes Absperrventil eingebaut sein, das bei Betriebsschluss und bei längeren Betriebsunterbrechungen geschlossen werden muss.
§12. Als
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Zapfventil und Übergangsstück
§13. (1) Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen.
(2)Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (§ 27 Abs. 4), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der
(3)Das an den Füllanschluss anzuschließende Zapfventil muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss von Flüssiggas nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Das Zapfventil muss weiters so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen während der Betankung nicht möglich ist. Ein Lösen des Zapfventils darf erst nach einer Druckentlastung möglich sein, wobei ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) höchstens 1 cm³ Flüssiggas (flüssige Phase) ins Freie gelangen darf.
(4)Die Abgabe von Flüssiggas darf nur nach dem Prinzip des Vollschlauchsystems erfolgen.
(5)Die Abgabe von Flüssiggas durch den
Sicherheitseinrichtungen
§14. (1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).
(2)
5.Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Anfahrschutz
§15. (1) Die Einrichtungen einer
(2)Zum Schutz vor Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge müssen
Materialanforderungen
§16. (1) Sämtliche Einrichtungen einer
(2) Erdverlegte Rohrleitungen müssen
1. aus korrosionsbeständigem Material hergestellt oder
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2.durch eine dauerhafte Umhüllung wirksam gegen äußere Korrosion geschützt und mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
Verbot des Überfahrens und Überbauens
§17. Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.
Not- und Warneinrichtungen
§18. (1) Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der
(2)Befinden sich eine
(3)Bei öffentlichen Anlagen gemäß § 1 muss die
(4)Anlagen gemäß § 1 müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der
(5)Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des
Zutritt- und Zugriffsicherung
§19. (1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.
(2)Die
Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche
§20. Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.
Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen
§21. (1) Alle Teile der
(2)In explosionsgefährdeten Bereichen muss der Einbau von Isolierstücken zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit (zB einer Rohrleitung) vermieden werden. Ist dies jedoch unvermeidbar, muss dafür Sorge getragen sein, dass durch Anwendung geeigneter Maßnahmen (wie beispielsweise Bettung in Sand, Ausschäumen, Einbau von explosionsgeschützten Funkenstrecken) eine gefährliche Funkenbildung
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ausgeschlossen wird. Falls Funkenstrecken erforderlich sind, müssen diese unmittelbar im Bereich der Isolierstücke angebracht sein.
(3)Beim Ausbau von Isolierstücken sowie Armaturen und bei Trennungen von Rohrleitungen müssen die zugehörigen Fremdstromschutzanlagen abgeschaltet sein. Auf die Möglichkeit des Auftretens von Potentialdifferenzen ist zu achten. Der ausgebaute Bereich muss durch Kupferleitungen überbrückt sein.
Befüllung von Flüssiggasbehältern
§22. (1) Für die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß § 1 muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von § 9 festgelegt sein.
(2)An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges ein dem § 9 FGV entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises berücksichtigt werden. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar abgegrenzt sein.
(3)Abs. 2 gilt nicht für die Befüllung von Flüssiggasbehältern aus Tankfahrzeugen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Flüssiggasbehälter befindet. In diesem Fall muss um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges kein explosionsgefährdeter Bereich eingerichtet sein.
(4)Bei Kompaktanlagen ist während der Befüllung des Flüssiggasbehälters die Abgabe von Flüssiggas unzulässig.
Blitzschutz und Brandbekämpfung
§23. (1) Anlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.
(2)Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder
(3)Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Verbote und deren Kennzeichnung
§24. Im Bereich der
Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung
§25. (1) Jede
(2)Bei jeder
1.der Motor und die Zündung des Kraftfahrzeuges sowie eine vorhandene Fremdheizung vor dem Betanken abgestellt und das Kraftfahrzeug sowie der Anhänger gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gesichert werden müssen und
2.nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die
(3)Bei jeder
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Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (§ 30 Abs. 2) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.
Betriebsunterlagen und Unterweisung
§26. (1) Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten
(2)Die Unterweisung der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) im Verhalten bei Normalbetrieb (umfasst beispielsweise auch die Verwendung von Übergangsstücken), bei Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen muss durch eine fachkundige Person (§ 2 Z 13) jährlich wiederkehrend, jedenfalls aber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen. Über die Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.
6.Abschnitt Betankung
Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§27. (1) Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.
(2)Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß § 1 gestattet, wenn diese gemäß § 31 dafür eingerichtet und als
Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) ist unzulässig.
(3)Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) durchgeführt werden.
(4)Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgen (§ 13 Abs. 2).
Zulässigkeit des Betankens
§28. Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.
Verhalten beim Betanken
§29. (1) Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.
(2)Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder
(3)Nach dem Füllvorgang muss der Füllanschluss des Kraftgastanks bzw. der Füllanschluss des im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehälters mit der Verschlusskappe dicht verschlossen sein.
Automatische Überfüllsicherung
§30. (1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem
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Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 zulässig ist.
(2)An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.
Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1
§31. Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1.Es dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
2.Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
3.Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß § 30 Abs. 1 versehen sein.
4.Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) muss eine direkte Sichtverbindung zu den
Videoüberwachung zu den
5.Die Abgabe von Flüssiggas aus der
6.Bei jeder
7.Die Anlage gemäß § 1 muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 2).
7. Abschnitt
Prüfung von
Prüf- und Kontrollpflichten
§32. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen
Prüfungen
§33.
Erstmalige Prüfung
§34. Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen
1.die Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und
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den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
2.die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
3.die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 16 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit, soferne dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfolgt ist;
4.die Prüfung der dem Betrieb der
5.die Prüfung der Druckregeleinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit und
6.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§ 18 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.
Wiederkehrende Prüfungen
§35. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
1.Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
2.in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Z 1) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der
3.
4.
5.elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas- Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;
6.Tragbare Feuerlöscher gemäß § 23 Abs. 2 mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;
7.Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;
8.Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und
9.Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.
Außerordentliche Prüfungen
§36. (1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
1.wenn der Verdacht besteht, dass eine
2.nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
3.nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der
4.wenn der Verdacht auf Undichtheit der
(2)Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas- Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.
Prüfer
§37. (1) Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1.für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, ausschließlich Erstprüfstellen (benannte Stellen), Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
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2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),
3.Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
4.gesetzlich autorisierte Stellen,
5.Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
6.Gewerbetreibende, die berechtigt sind,
7.Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Anlagen gemäß § 1 zu planen, herzustellen oder instandzuhalten,
sofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.
(2)Prüfungen gemäß § 35 Z 2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) vorgenommen werden.
Dokumentation
§38. (1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der
(2)Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 34), die jeweils letzte der im § 35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.
Behebung von Mängeln
§39. (1)
(2)Festgestellte Mängel müssen jedenfalls unverzüglich behoben werden, und die Mängelbehebung muss dokumentiert sein. Zur Behebung der Mängel dürfen nur fachkundige Personen (§ 2 Z 13) im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.
8.Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§40. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§41. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
Außerkrafttreten
§42. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit
§41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der
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Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§43. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Mitterlehner Hundstorfer
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